
Verhinderungspflege
§ 39 SGB XI
Was ist Verhinderungspflege?
Wenn eine private Pflegeperson (z.B. Angehörige) vorübergehend ausfällt – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder wichtiger Termine – kann die Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI die Kosten für eine Ersatzpflege übernehmen.
Die Versorgung wird in dieser Zeit weiterhin zuverlässig sichergestellt und pflegende Angehörige werden entlastet.
Die Verhinderungspflege kann stundenweise, tageweise oder für einen zusammenhängenden Zeitraum genutzt werden – je nachdem, was im Alltag benötigt wird.
Voraussetzungen
Verhinderungspflege ist in der Regel möglich, wenn:
- ein Pflegegrad (2 bis 5) vorliegt
- die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird
- die private Pflegeperson die Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten übernommen hat (Vorpflegezeit)
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und in welchem Umfang die Pflegekasse übernimmt, klärt die Pflegekasse im Einzelfall.
Umfang und Budget
Die Pflegekasse stellt pro Kalenderjahr ein festes Budget für Verhinderungspflege zur Verfügung. Daraus können Ersatzpflege und unterstützende Einsätze finanziert werden.
Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Jahres flexibel eingesetzt werden – abhängig von den Regelungen der Pflegekasse.
So beantragst du Verhinderungspflege
Der Ablauf ist meist unkompliziert:
Abrechnung
Je nach Pflegekasse und Situation läuft es entweder über:
- Kostenerstattung: Rechnung einreichen, Erstattung bis zur Höhe des Budgets
- Direktabrechnung: Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (wenn möglich)
Welche Variante bei dir gilt, sagt dir deine Pflegekasse.
Verhinderungspflege buchen – so läuft's praktisch
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