
Ärztliche Haushaltshilfe
§ 38 SGB V
Was ist die ärztliche Haushaltshilfe?
Wenn der Haushalt vorübergehend nicht selbst geführt werden kann, kann die gesetzliche Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V übernehmen.
Bei Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Operation – also immer dann, wenn eine ärztliche Notwendigkeit besteht und der Haushalt sonst nicht abgesichert ist.
Die Haushaltshilfe unterstützt typischerweise bei alltäglichen Aufgaben wie z.B. Reinigung, Wäsche, Einkaufen oder einfachen Tätigkeiten im Haushalt. Ziel ist, den Haushalt für die Dauer der Einschränkung zuverlässig aufrechtzuerhalten.
Wer kann eine ärztliche Haushaltshilfe bekommen?
Ein Anspruch kann bestehen, wenn:
- eine ärztliche Bescheinigung vorliegt (medizinische Notwendigkeit)
- der Haushalt nicht selbst weitergeführt werden kann
- keine andere Person im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann
In vielen Fällen gelten besondere Regelungen, wenn Kinder im Haushalt leben oder eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt ist. Ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden, entscheidet die Krankenkasse anhand der individuellen Situation.
So beantragst du die Haushaltshilfe
Der Ablauf ist meistens so:
Abrechnung und Kosten
Je nach Krankenkasse kann es unterschiedliche Abrechnungswege geben:
- Direktabrechnung zwischen Anbieter und Krankenkasse (wenn möglich)
- Kostenerstattung, bei der du eine Rechnung einreichst und die Kasse erstattet
Ob eine Zuzahlung anfällt und wie hoch diese ist, hängt von den Vorgaben deiner Krankenkasse ab.
Haushaltshilfe buchen – so geht's praktisch
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